Zensur von Schülermedien in Berlin abgeschafft!


Mit dem Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes am 1. Februar 2004 ist in Berlin die Zensur von Schülerzeitungen aufgehoben worden.

Damit fällt in Berlin als eines der letzten Bundesländer die Zensur von Schülermedien.

Der Schulleiter ist nun nicht mehr befugt, eine Vorabversion der Schülerzeitung vor der Verteilung an die Schüler zu begutachten und gegebenenfalls die Verbreitung der Zeitung zu unterbinden.

Mit dem 1. Febraur 2004 verlieren endlich die Ausführungsvorschriften über Schülerzeitschriften (AV Schülerzeitschriften) vom 17.11.1987 (ABl. S. 1751, DBl. III S.303) ihre Gültigkeit bzw. sind nicht mehr anwendbar.

Die Junge Presse Berlin hat seit Bestehen der Zensur in Berlin immer wieder auf Zensurfälle aufmerksam gemacht, zensierte Schülerzeitungen beraten und geholfen und in der Öffentlichkeit gegen die Zensur gekämpft.

Folgend der neue Gesetzestext zu Schülerzeitungen:

§ 48 Veröffentlichungen, Meinungsfreiheit der Schülerinnen und Schüler, Werbung zu politischen Zwecken
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Meinungs− und Pressefreiheit auch in der Schule das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und zu vertreiben. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Schülerzeitungen sind Druckerzeugnisse sowie andere akustische, visuelle und elektronische Medien, die von Schülerinnen und Schülern für
Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden; sie unterliegen nicht der Verantwortung der Schule. Die
Vorschriften des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 4. Dezember 2002
(GVBl. S. 356), in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall den Vertrieb einer Schülerzeitung auf dem Schulgrundstück untersagen, wenn ihr Inhalt gegen Rechtsvorschriften verstößt oder den Schulfrieden erheblich stört und die Schulkonferenz den Konflikt nicht oder nicht rechtzeitig beilegen kann.

(4) Von der Herausgabe einer Schülerzeitung unberührt bleibt das Recht der Schulen, ein in ihrer Verantwortung stehendes Druckerzeugnis zu
erstellen und herauszugeben (Schulzeitung).

(5) Einseitige politische Beeinflussung einschließlich Werbung zu politischen Zwecken sind in schulischen Veranstaltungen und auf dem Schulgelände während der Unterrichtszeit nicht zulässig.

Wir beglückwünschen die Junge Presse Berlin für diesen Erfolg. Für weitere Informationen surfe einfach kurz rein unter www.junge−presse−berlin.de

Beitrag vom 3. Februar 2004